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Unterhaltspflichten bei Lohnpfändungen

Bei Pfändungen spielt die Tatsache, ob ein gepfändeter Mitarbeiter Unterhaltsleistungen hat oder nicht, eine große Rolle. Ein großes Problem für den Dienstgeber ist es jedoch immer festzustellen, ob der Mitarbeiter Unterhaltsverpflichtungen hat oder nicht.
Wieviele Unterhaltspflichten hat der gepfändetete Mitarbeiter?
Da das Beurteilen für den Dienstgeber mit erheblichem Aufwand verbunden ist, gibt es im § 292j Abs. 2 EO die Vereinfachungsregel, dass der Dienstgeber von der Richtigkeit der Angaben des Dienstnehmers ausgehen kann, außer die Unrichtigkeit ist offensichtlich. Ist zum Beispiel aus den Personalunterlagen ersichtlich, dass der Mitarbeiter den Alleinverdienerabsetzbetrag in Anspruch nimmt, kann von einer Unterhaltspflicht ausgegangen werden. Trotzdem sollte aus Gründen der Beweislast vom Dienstnehmer eine schriftliche unterschriebene Erklärung über die Unterhaltsverpflichtungen angefordert werden.
Wer sind unterhaltsbegünstigte Personen?
Die Beurteilung, wer Unterhaltsempfänger ist und wer nicht, ist Aufgabe des Mitarbeiters. Der Dienstgeber sollte sich aus haftungsrechtlichen Gründen keinesfalls in die Beurteilung von Unterhaltspflichten einmischen. Gemäß § 292k Abs. 1 Z 1 EO hat der Dienstgeber die Möglichkeit auf Antrag eine eventuelle Unterhaltspflicht des Mitarbeiters vom Exekutionsgericht klären zu lassen.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter Unterhaltsexekutionen und andere Exekutionen zeitgleich hat?
Unterhaltspfändungen dürfen nicht vorrangig behandelt werden. Sie haben jedoch das Privileg, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum stets dem Unterhaltsgläubiger zufließt. Die Existenzminima findet man in Tabellen auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.