Unser Service für junge Unternehmer!
Wir haben für Neugründer ein spezielles Service geschaffen und bieten Pauschalberatungspakete an, die es Jungunternehmern ermöglichen zu überschaubaren Kosten mit ihrem neuen Geschäftsmodell den Markt zu erobern!
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Am 31.03.2011 hat der VwGH eine neue Entscheidung in Bezug auf die Pendlerpauschale getroffen.
Ein Steuerpflichtiger hat beim VwGH Beschwerde eingebracht, weil das Finanzamt die Pendlerpauschale nicht anerkennen wollte. Dieser Steuerpflichtige hat 2 verschiedene Arbeitgeber, welche die Betriebsstätten in 2 unterschiedlichen Arbeitsorten haben. Die Betriebsstätte des 1. Arbeitgebers ist 25 km vom Wohnort entfernt, die des 2. Arbeitgebers 125 km.
Das Finanzamt vertrat bei der Berufung die Meinung, dass dies so zu behandeln wäre, als würde ein Arbeitgeber 2 Betriebsstätten haben. Das Problem hierbei wäre, dass die Pendlerpauschale zu dieser Arbeitsstätte bereits berücksichtigt wurde (Entfernung 25 km) und damit hätte der Steuerpflichtige KM-Geld in Höhe des gesetzlichen Satzes für die Fahrten zur 2. Betriebsstätte (Entfernung 125 km) geltend machen können.
Eine eindeutige Lösung für diese Problematik gibt es nicht. Es ist hier der Einzelfall zu betrachten. Es ist jedoch in jedem Fall eine Durchschnittsbetrachtung heranzuziehen. Diese kann sich darauf beziehen, wie häufig welcher Arbeitsort in der Woche angefahren wird. Im Einzelfall muss hier jedoch jeder Sachverhalt konkret betrachtet werden.