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Nächtigungskosten bei Berufskraftfahrern

Laut einer Entscheidung des UFS vom 15.04.2011 stehen einem angestellten Berufskraftfahrer die pauschalen Nächtigungskosten nur dann zu, wenn er nicht in der Schlafkabine seines LKWs nächtigen kann.

Der UFS begründet die Entscheidung dadurch, dass dem Berufskraftfahrer vom Arbeitgeber einen Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird für die keine Kosten anfallen. Trotzdem abzugsfähig sind jedoch die Kosten für Frühstück und für die Benützung der Sanitäranlagen. Hier sollten vom Berufskraftfahrer jedoch die tatsächlichen Kosten mittels Belegen nachgewiesen werden, da die pauschalen Sätze pro Tag im Inland € 4,40 und im Ausland € 5,85 betragen.