Unser Service für junge Unternehmer!
Wir haben für Neugründer ein spezielles Service geschaffen und bieten Pauschalberatungspakete an, die es Jungunternehmern ermöglichen zu überschaubaren Kosten mit ihrem neuen Geschäftsmodell den Markt zu erobern!
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Um die Effizienz der Prüfungen zu erhöhen, werden alle lohnabhängigen Abgaben von der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger geprüft. Grundsätzlich sieht § 14 Kommunalsteuergesetz vor, dass Gemeinden das Recht haben eine Nachschau gemäß der geltenden Landesabgabenordnung durchzuführen, jedoch ist § 148 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Mit 31.12.2009 sind die Landesabgabeordnungen ausgelaufen, somit gibt es im Kommunalsteuergesetz keinen Bezug zur geltenden Landesabgabenordnung mehr. Dies bedeutet, dass seit 01.01.2010 die BAO auch für die Landes- und Gemeindeabgaben gilt. Daher haben Gemeinden das Recht auf eine Kommunalsteuernachschau seit 01. Jänner 2010 nicht mehr.
In der Praxis bedeutet dies, dass Abgabepflichtige das Recht haben, eine Kommunalsteuernachschau der Gemeinde zu verweigern. Sollte die Gemeinde trotzdem eine Kommunalsteuernachschau machen, handelt es sich um Amtsmissbrauch im Sinne des § 302 StGB.